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Einreise als Immobilienbesitzer erlaubt & weitere Ausnahmen! - Corona-Zeit

coronavirus May 13, 2020

[Veröffentlicht: 13. Mai 2020, neue Infos: 25. Oktober 2020] 

Hinweis: 
Bei diesem aktuellen Thema ändert sich die Lage fast wöchentlich, daher habe ich nun eine Seite zur "Corona-Situation aus & für Norwegen" erstellt. Dort werden nun regelmäßig Aktualisierungen vorgenommen, um euch stetig mit den neuesten Infos, Regeln sowie Ausnahmen auf dem Laufenden halten zu können.

Im letzten Video-Blog habe ich per Link auf die Vorschriften zu Ausnahmen hingewiesen. Die Rundschrift mit der Bezeichnung G-09/2020 zur "Inkraftsetzung der Vorschrift wegen Abweisung und mehr von Ausländern aufgrund der Volksgesundheit" sowie der Grundlage vom 15. März 2020 nr. 293 wurden nun am 12. Mai 2020 durch eine aktualisierte und erweiterte Version, G-10/2020 ersetzt. Falls du dir die aktuelle Rundschrift herunterladen oder ausdrucken möchtest, gibt es dieses auch im PDF-Format.

Ich werde nachfolgend die wichtigsten Kapitel und Punkte darlegen. Jedoch gibt es so viele Querverweisungen (auf die ich weniger eingehen werde), so dass ich darauf hinweisen möchte, dass diese Angaben ohne Gewähr sind. Ich gebe mein Bestes, um auf Deutsch informieren zu können, doch ich bin kein Jurist und offizieller Übersetzer. Ich verstehe mittlerweile, welche Leistungen andere Berufssparten erbringen und warum sie das Kosten, was sie kosten!

Ich übersetze nur die wichtigsten Kapitel & Ausnahmen für die EWR-Bürger (Europäische Wirtschaftsraum, EU & Schweiz...) zusammen. Vieles ist bereits aus den vorherigen Beiträgen bekannt und würde sich nur wiederholen. Falls du die vorherigen Beiträge mit Bezug zum Coronavirus nicht kennst, schau sie dir gerne an und lies sie dir durch.

Auszüge als Zusammenfassung der Rundschrift G-10/2020

1. Einleitung

Das "Justis- og beredskapsdepartementet" verweist auf die Vorschrift vom 15. März 2020 mit der Nr. 293 zur "Inkraftsetzung der Vorschrift wegen Abweisung und mehr von Ausländern aufgrund der Volksgesundheit" (zuletzt am 20. April 2020 geändert). Die Vorschrift trat für Ausländer, die nach dem 16. März, 8 Uhr in Norwegen eintrafen, in Kraft.

Diese Rundschrift (G-10/2020) ersetzt die vorherige Rundschrift G-09/2020 vom 20. April 2020.
Die Wirkung der eingeführten Infektionsschutzmaßnahmen sind fortlaufend abzuschätzen und gegenüber wichtige Gesellschafts- und Wirtschaftsinteressen, die von den Maßnahmen berührt sind aufzuwiegen. Diese Rundschrift wird Gegenstand für schnelle Änderungen und Anpassungen sein.

2. Hauptregeln zur Abweisung
Der Grundtenor ist, dass alle Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung, und nicht unter die unten aufgeführten Ausnahmen fallen, aufgrund der Volksgesundheit an der Grenze abgewiesen werden können. Es wird nicht auf einzelne Fälle eingegangen.

In der Vorschrift sind folgende Ausnahmen festgesetzt:

1. EWR-Bürger, die in Norwegen seßhaft sind [siehe Vorschrift § 1, 3. Absatz, Buchstabe a].
2. Familienmitglieder von EWR-Bürger [siehe Ausländergesetz § 110, 3. & 5. Absatz], wenn Familienmitglieder in Norwegen seßhaft sind oder sich niederlassen wollen [siehe Vorschrift § 1, 3. Absatz, Buchstabe b].
3. EWR-Bürger, die Arbeitnehmer sind und ein Arbeitsverhältnis in Norwegen angetreten haben oder antreten werden [siehe Ausländergesetz § 112, 1. Absatz, Buchstabe a & Vorschrift § 1, 3. Absatz, Buchstabe c].
4. EWR-Bürger, die in Norwegen Gewerbebetreibende sind und sich etabliert haben oder dabei sind eine Gewerbe zu etablieren [siehe Ausländergesetz § 112, 1. Absatz, Buchstabe a & Vorschrift § 1, 3. Absatz, Buchstabe d].
5. Dienstleister aus einem EWR-Staat, die unter dem Ausländergesetz § 110, 4. Absatz oder § 112, 1. Absatz, Buchstabe b (selbstständige Auftragnehmer und ausgesandte Arbeitnehmer) fallen und einen Arbeitsauftrag in Norwegen angefangen haben oder anfangen werden, Buchstabe a, die Arbeitnehmer sind und ein Arbeitsverhältnis in Norwegen angetreten haben oder antreten werden [siehe Vorschrift § 1, 3. Absatz, Buchstabe e].
6. EWR-Bürger, die Familienmitglied zu einem norwegischen Staatsbürger sind - nach so einer Familienverbindung, wie in Vorschrift § 1, 3. Absatz, Buchstabe b [siehe Vorschrift § 1, 3. Absatz, Buchstabe f].
7. EWR-Bürger, die ein minderjähriges Kind, ein Ehepartner oder Lebensgefährte oder ein minderjähriges Kind des Ehepartners oder Lebensgefährte in Norwegen besuchen wollen sowie auch minderjährige EWR-Bürger, die ein Elternteil in Norwegen besuchen wollen [siehe Vorschrift § 1, 3. Absatz, Buchstabe g].
8. EWR-Bürger, die eine Immobilie, einschließlich Freizeitimmobilie, in Norwegen besitzen und diese Besuchen wollen [siehe Vorschrift § 1, 3. Absatz, Buchstabe h].
9. Ausländer, die sich nur im Flughafen-Transit vor der Ausreise aus Norwegen aufhalten [siehe Vorschrift § 2, Buchstabe a].
10. Ausländer, die in der Ausnahme von der Quarantänepflicht nach § 6 in der Vorschrift vom 27. März, Nr. 470 zum Infektionsschutz-Maßnahmen und mehr bzgl. dem Corona-Ausbruch (der "Covid-19-Vorschrift") umfasst sind [siehe Vorschrift § 2, Buchstabe b].
11. Ausländer, die um Schutz (Asyl) im Königreich Norwegen suchen [siehe Vorschrift § 2, Buchstabe c].
12. Besondere Gründe verlangen es, wie beispielsweise besondere Fürsorge-Verantwortung gegenüber Personen in Norwegen oder andre schwerwiegende Fürsorgegründe [siehe Vorschrift § 2, Buchstabe c].
13. Ausländer, die Aufenthaltsgenehmigung als Saisonarbeiter haben, [siehe die Ausländer-Vorschrift § 6-3] und in der Landwirtschaft oder "grünen Wirtschaft" [siehe Vorschrift § 2, Buchstabe e].

Zu den obigen Punkten gibt es noch weitere Erläuterungen

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass näher definierte Gruppen der Quarantänen-Pflichten ausgenommen wird, siehe Ausnahme von der Quarantänepflicht nach § 6 in der Vorschrift vom 27. März, Nr. 470.

Mit einem Lebenspartner in der Vorschrift § 1, 3. Absatz Buchstabe g wird eine feste und etablierte Lebensverhältnis von mindestens 2 Jahren oder mehr gemeint, oder dass man ein gemeinsames Kind hat oder erwartet, und zusammen wohnen wird. Dieses entspricht der Definition im Ausländergesetz zum Lebenspartner (samboer). 

Es ist eine Ausnahme für EWR-Bürger, die eine Immobilie, einschließlich Freizeitimmobilie, in Norwegen besitzen, gemacht. Die Ausnahme umfasst auch Eigentümer & Eigentümers Familienmitglieder des Haushaltes.

Alle festgesetzten Vorschriften für EWR-Bürger gelten entsprechend für schweizerische Bürger.

Nun werden noch weitere Personengruppen mit ausländischen Staatsangehörigkeit aufgeführt, die ausgenommen sind und somit nicht abgewiesen werden dürfen.

a) Ausländer, die einen Bedarf zur Durchreise auf das norwegische Festland auf oder vom Weg zur Arbeit oder zu ihrem Wohnsitz auf Svalbard sind.
b) EWR-Bürger und Bürger von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstaat sowie Familienmitglieder, die Bedarf haben durch Norwegen zu reisen, um in ihr Heimatland zu gelangen.
c) Nordische Staatsangehörige von den Färöern, Grönland oder Åland sowie deren Familienmitgliedern, die in Norwegen wohnen oder arbeiten.
d) Samen unter Ausübung & das Hüten ihrer Rentierzucht.
e) Ausländer, die eine erwerbsmässige Waren- & Personentransport gegen Bezahlung oder auf dem Weg zu so einem Auftrag sind, durchführen.
f) Journalisten und andere Mitarbeiter im Auftrag für ausländische Medieninstitutionen.
g) Ausländer, wie in der Ausländer-Vorschrift §§ 1-4 & 1-5 genannt und einen Diplomaten- oder Dienstpass, evtl. einen nationalen Ausweis in Kombination mit einem vom norwegischen Außenministerium ausgestellten Ausweisdokument oder zusammen mit einer Schengen-Aufenthaltsgenehmigung für Botschaftspersonal vorlegen können. Dasselbe gilt für zweifach akkreditierte Diplomaten und diplomatische Kuriere.
h) Militärische Mitarbeiter, wie im Ausländer-Vorschrift § 1-7, 2. & 3. Absatz sowie derenEhepartner, Lebensgefährte oder Kind zugestimmt und akzeptiert vom Verteidigungsministerium.
i) Ausländer, die auf mobilen oder festen Anlagen arbeiten, siehe Ausländer-Vorschrift §§ 1-10 & 1-11.
j) Inhaber einer gültigen Lizenz für Luftfahrtpersonal, siehe Ausländer-Vorschriften § 2-9, auf dem Weg zum oder vom Dienst.
k) Seeleute auf dem Weg zum oder vom Dienst mit einem Ausweisdokument nach Ausländer-Vorschriften § 2-8 oder philippinische «Seafarer’s Identification and Record Book» oder einem philippinischen nationalen Ausweisdokument nach Ausländer-Vorschriften § 3-1, Buchstabe j.
l) Ausländer, die ein Visum der norwegischen Befugniss-Behörde nach dem 15. März 2020, siehe GI-08/2020.
m) Ehepartner, Lebensgefährte oder Kind von ausgesandten Diplomaten bei norwegischen Botschaften.
n) Angestellte in internationale Organisationen oder Angestellte in Organisationen, die internationale humanitäre Arbeit unterstützen und im Auftrag oder auf dem Weg nach oder vom einem Auftrag sind.

Nun gibt es noch weitere Details, die ich dir erspare und auch von den weiteren Kapitel des Rundschreibens liste ich nur die folgenden Titel auf:

3. Ausgesetzte Einreise und Abweisung für Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung
4. Weiteres zu Ausnahmen von Abweisungen für diejenigen, die der Quarantänepflicht ausgenommen sind
5. Weiteres zu Ausnahmen aus besonderen Gründen
6. Weiteres zu Anforderungen von Dokumentation
7. Das Verhältnis zum Quarantäne-Regelwerk
8. Das Verhältnis zum Ausländer-Regelwerk und den "Regeln zur Abweisung"
9. Nutzung von Zwangsmitteln

- Ende des Auszuges zur Rundschrift -

Es sind viele Gesetze, Regeln und Ausnahmen, an die sich zu halten sind. Wichtig ist, dass du bei Einreise weiterhin die Quarantänepflicht von derzeit 10 Tagen einhältst. Zudem werden weiterhin die gängigen Hygienemaßnahmen angeraten. 

Hast du weitere Fragen zu deiner persönlichen Situation und dazu auf das Regelwerk & die derzeitige Gesetzeslage genauer einzugehen bzw. ein Telefonat mit der zuständigen Behörde  notwendig, um klare Antworten zu erhalten? So stehe ich dir gerne bei und Unterstütze dich im Paragrafen-Dschungel während der Corona-Zeit Antworten zu finden.

Wie du bemerkt hast, war dieser Beitrag heute mal "nur" ein Blog - ohne Video. Ich gehe davon aus, dass schon am Freitag ein neuer Video-Blog mit weiteren Informationen bzgl. Sommerurlaub, Tourismus und Einreisebestimmungen für Urlauber kommen werden - bloß, wie diese ausfallen werden, steht noch in den Sternen.

Bleib Gesund!
Anja 👩🏼‍💻

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